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  • ab 21.06.2024 (aktuelle Fassung)

§ 12a NArchtG - Beschleunigtes Fachkräfteverfahren nach § 81a des Aufenthaltsgesetzes

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Architektengesetz (NArchtG) 
Amtliche Abkürzung
NArchtG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
77210

(1) 1In den Fällen des § 81a Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) erteilt die Architektenkammer, wenn die Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 erfüllt sind, auf Antrag die Zusicherung, die antragstellende Person mit einer Berufsbezeichnung nach § 1 Abs. 1 und dem Zusatz ‚angestellt‘ in die Architektenliste einzutragen, sobald auch die Voraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 1 erfüllt ist. 2Wird die Zusicherung nach Satz 1 wegen wesentlicher Unterschiede nach § 7 Abs. 4 nicht abgegeben, so trifft die Architektenkammer eine Feststellung nach § 7 Abs. 5. 3§ 12 Abs. 1 gilt entsprechend. 4Die Zuleitung der Anträge erfolgt durch die nach § 71 Abs. 1 AufenthG zuständige Ausländerbehörde.

(2) 1Die Architektenkammer bestätigt der antragstellenden Person innerhalb von zwei Wochen den Eingang des Antrags einschließlich der vorzulegenden Unterlagen. 2In der Eingangsbestätigung ist das Datum des Eingangs bei der Architektenkammer mitzuteilen und auf die Frist nach Absatz 3 und die Voraussetzungen für den Beginn des Fristlaufs hinzuweisen. 3Sind die vorzulegenden Unterlagen unvollständig, so teilt die Architektenkammer innerhalb der Frist nach Satz 1 auch mit, welche Unterlagen nachzureichen sind. 4Die Mitteilung enthält den Hinweis, dass der Lauf der Frist nach Absatz 3 erst mit Eingang der vollständigen Unterlagen beginnt. 5Der Schriftwechsel erfolgt über die zuständige Ausländerbehörde nach § 71 Abs. 1 AufenthG.

(3) 1Die Architektenkammer soll innerhalb von zwei Monaten über die Zusicherung oder Feststellung nach Absatz 1 Satz 1 oder 2 entscheiden. 2Die Frist beginnt mit Eingang der vollständigen Unterlagen. 3Sie kann einmal angemessen verlängert werden, wenn dies wegen der Besonderheiten der Angelegenheit gerechtfertigt ist. 4Die Fristverlängerung ist zu begründen und rechtzeitig mitzuteilen. 5Der Schriftwechsel erfolgt über und die Zustellung der Entscheidung erfolgt durch die zuständige Auslän-derbehörde nach § 71 Abs. 1 AufenthG an den Arbeitgeber als Bevollmächtigten der antragstellenden Person.

(4) 1§ 12 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 4 gilt entsprechend. 2Der Lauf der Frist nach Absatz 3 ist in den Fällen des § 12 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 bis zum Ablauf der von der Architektenkammer festgelegten Frist gehemmt, in den Fällen des § 12 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 oder Abs. 4 bis zur Beendigung des dort genannten Verfahrens.