§ 49 RundfG M-V - Anzeigepflicht

Bibliographie

Titel
Rundfunkgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landesrundfunkgesetz - RundfG M-V)
Amtliche Abkürzung
RundfG M-V
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Mecklenburg-Vorpommern
Gliederungs-Nr.
2251-31

(1) Soweit in einer analogen Kabelanlage, an die mehr als 100 Wohneinheiten angeschlossen sind, Rundfunk oder vergleichbare Telemedien verbreitet werden sollen, hat der Betreiber der Landesanstalt den Betrieb der Kabelanlage unaufgefordert innerhalb von drei Monaten nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes oder vor Inbetriebnahme der Anlage anzuzeigen.

(2) Die Anzeigepflicht für die der Übertragung von Rundfunk oder vergleichbaren Telemedien gewidmete Kapazität der analogen Kabelanlage umfasst Angaben zu den einzelnen Kabelanlagen nach örtlichem Versorgungsbereich (Ort und Ortsteile), Anzahl der angeschlossenen Wohneinheiten, Übertragungsbandbreite der Kabelanlagen (MHz), Kanalbelegung mit der Aufstellung der Anzahl und Bezeichnung der verbreiteten oder weiterverbreiteten Programme und vergleichbare Telemedien mit Angabe deren Art der Zuführung, der Rückkanäle sowie Angaben der Anzahl und Zusammensetzung von Programmpaketen.

(3) Änderungen der vorgenannten Daten hat der Betreiber halbjährlich unaufgefordert der Landesanstalt anzuzeigen.

(4) Der Betreiber einer analogen Kabelanlage ist jederzeit verpflichtet, der Landesanstalt unverzüglich die zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlichen Auskünfte vollständig und richtig zu erteilen und Unterlagen vorzulegen, auch wenn die Verbreitung oder Weiterverbreitung bereits vorgenommen wird.

(5) § 13 findet entsprechende Anwendung.