§ 49 RundfG M-V - Anzeigepflicht
Bibliographie
- Titel
- Rundfunkgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landesrundfunkgesetz - RundfG M-V)
- Amtliche Abkürzung
- RundfG M-V
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Mecklenburg-Vorpommern
- Gliederungs-Nr.
- 2251-31
(1) Soweit in einer Kabelanlage, an die mehr als 100 Wohneinheiten angeschlossen sind, Rundfunkprogramme oder Mediendienste verbreitet werden sollen, hat der Betreiber der Landesanstalt den Betrieb der Kabelanlage unaufgefordert innerhalb von drei Monaten nach dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes oder vor Inbetriebnahme der Anlage anzuzeigen.
(2) Die Anzeigepflicht für die der Übertragung von Rundfunkprogrammen oder Mediendiensten gewidmete Kapazität der Kabelanlage umfasst Angaben zu den einzelnen Kabelanlagen nach örtlichem Versorgungsbereich (Ort und Ortsteile), Anzahl der angeschlossenen Wohneinheiten, Übertragungsbandbreite der Kabelanlagen (MHz), Kanalbelegung mit der Aufstellung der Anzahl und Bezeichnung der verbreiteten oder weiterverbreiteten Programme und Mediendienste mit Angabe deren Art der Zuführung, der Rückkanäle sowie Angaben der Anzahl und Zusammensetzung von Programmpaketen.
(3) Änderungen der vorgenannten Daten hat der Betreiber halbjährlich unaufgefordert der Landesanstalt anzuzeigen.
(4) Der Betreiber einer Kabelanlage ist jederzeit verpflichtet, der Landesanstalt unverzüglich die zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlichen Auskünfte vollständig und richtig zu erteilen und Unterlagen vorzulegen, auch wenn die Verbreitung oder Weiterverbreitung bereits vorgenommen wird.
(5) § 13 findet entsprechende Anwendung.