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§ 13 RundfG M-V - Auskunftsrechte und Ermittlungsbefugnisse

Bibliographie

Titel
Rundfunkgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landesrundfunkgesetz - RundfG M-V)
Amtliche Abkürzung
RundfG M-V
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Mecklenburg-Vorpommern
Gliederungs-Nr.
2251-31

(1) Die Landesanstalt kann alle Ermittlungen durchführen und alle Beweise erheben, die zur Erfüllung ihrer sich aus diesem Gesetz und den §§ 60 bis 67 und § 120 des Medienstaatsvertrages ergebenden Aufgaben erforderlich sind. Sie bedient sich der Beweismittel, die sie nach pflichtgemäßem Ermessen zur Ermittlung des Sachverhalts für erforderlich hält. Sie kann insbesondere

  1. 1.

    Auskünfte einholen,

  2. 2.

    Beteiligte im Sinne des § 13 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes anhören, Zeugen und Sachverständige vernehmen oder die schriftliche Äußerung von Beteiligten, Sachverständigen und Zeugen einholen,

  3. 3.

    Urkunden und Akten beiziehen,

  4. 4.

    in Augenschein nehmen.

Andere Personen als die Beteiligten sollen erst dann zur Auskunft herangezogen werden, wenn die Sachverhaltsaufklärung durch diese nicht zum Ziel führt oder keinen Erfolg verspricht.

(2) Für die Mitwirkung von Zeugen und Sachverständigen gilt § 65 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes. Die Entschädigung der Sachverständigen und Zeugen erfolgt in entsprechender Anwendung des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718776), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3229).

(3) Zur Glaubhaftmachung der Vollständigkeit und Richtigkeit der Angaben darf die Landesanstalt die Vorlage einer eidesstattlichen Versicherung von denjenigen verlangen, die nach § 12 Abs. 1 und 4 auskunfts- und vorlagepflichtig sind. Eine Versicherung an Eides statt soll nur gefordert werden, wenn andere Mittel zur Erforschung der Wahrheit nicht vorhanden sind, zu keinem Ergebnis geführt haben oder einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern.

(4) Die von der Landesanstalt mit der Durchführung der sich aus diesem Gesetz und den §§ 60 bis 67 und § 120 des Medienstaatsvertrages ergebenden Aufgaben betrauten Personen dürfen während der üblichen Geschäfts- und Arbeitszeiten die Geschäftsräume und -grundstücke der in § 12 Abs. 1, 3 und 4 genannten Personen und Personengesellschaften betreten und die nachfolgend in Absatz 5 genannten Unterlagen einsehen und prüfen. Das Grundrecht des Artikels 13 des Grundgesetzes wird insoweit eingeschränkt.

(5) Die in § 12 Abs. 1, 3 und 4 genannten Personen oder Personengesellschaften haben auf Verlangen Aufzeichnungen, Bücher, Geschäftspapiere und andere Urkunden, die für die Anwendung dieses Gesetzes und der §§ 60 bis 67 und § 120 des Medienstaatsvertrages erheblich sein können, vorzulegen, Auskünfte zu erteilen und die sonst zur Durchführung der Maßnahmen nach Absatz 4 erforderlichen Hilfsdienste zu leisten. Vorkehrungen, die die Maßnahmen hindern oder erschweren, sind unzulässig.

(6) Der zur Erteilung einer Auskunft Verpflichtete kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.

(7) Durchsuchungen dürfen nur auf Grund einer Anordnung des Amtsrichters, in dessen Bezirk die Durchsuchung erfolgen soll, vorgenommen werden. Bei Gefahr im Verzug können die in Absatz 4 bezeichneten Personen während der Geschäftszeit die erforderlichen Durchsuchungen ohne richterliche Anordnung vornehmen. An Ort und Stelle ist eine Niederschrift über Grund, Zeit und Ort der Durchsuchung und ihr wesentliches Ergebnis aufzunehmen, aus der sich, falls keine richterliche Anordnung ergangen ist, auch die Tatsachen ergeben, die zur Annahme einer Gefahr im Verzug geführt haben.

(8) Der Inhaber oder die Inhaberin der tatsächlichen Gewalt über die zu durchsuchenden Räume darf der Durchsuchung beiwohnen. Ist er oder sie abwesend, soll der Vertreter oder die Vertreterin oder ein anderer Zeuge oder andere Zeugin hinzugezogen werden. Dem Inhaber oder der Inhaberin der tatsächlichen Gewalt über die durchsuchten Räume oder der Vertretung ist auf Verlangen eine Durchschrift der in Absatz 7 Satz 3 genannten Niederschrift zu erteilen.