§ 53 ABKG - Berufsordnung
Bibliographie
- Titel
- Berliner Architekten- und Baukammergesetz (ABKG)
- Amtliche Abkürzung
- ABKG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Berlin
- Gliederungs-Nr.
- 7102-6
(1) Die nach diesem Gesetz der Berufsordnung Unterworfenen haben ihren Beruf gewissenhaft auszuüben und dem ihnen im Zusammenhang mit dem Beruf entgegengebrachten Vertrauen zu entsprechen. Das Nähere regelt die Berufsordnung der im Bauwesen tätigen Ingenieurinnen und Ingenieure.
(2) Die Berufsordnung soll insbesondere Vorschriften enthalten über
- 1.
die gewissenhafte Ausübung des Berufes,
- 2.
das berufliche Verhalten gegenüber Kolleginnen und Kollegen, Auftraggebenden, Unternehmerinnen und Unternehmern sowie Bauhandwerkerinnen und Bauhandwerkern,
- 3.
die berufliche Fortbildung,
- 4.
den zulässigen Umfang der Werbung, insbesondere auch bei gleichzeitiger Ausübung einer gewerblichen Tätigkeit im Baubereich; vergleichende Werbung ist unzulässig,
- 5.
die Wahrung der Unabhängigkeit und Eigenverantwortlichkeit der Beratenden Ingenieurinnen und Ingenieure im Bauwesen,
- 6.
die Voraussetzungen der Teilnahme an Wettbewerben,
- 7.
die Berufshaftpflichtversicherung,
- 8.
die Pflicht, die erforderlichen Angaben, die die Kammer oder das Versorgungswerk zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen, zu erteilen.
(3) Ein außerhalb des Berufes liegendes Verhalten ist eine Berufspflichtverletzung, wenn es nach den Umständen des Einzelfalles in besonderem Maße geeignet ist, Achtung und Vertrauen in einer für die Ausübung der Berufstätigkeit oder das Ansehen des Berufsstandes bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen.