§ 165 LBG - Ortszuschlag und Kinderzuschläge
Bibliographie
- Titel
- Landesbeamtengesetz Rheinland-Pfalz (LBG)
- Amtliche Abkürzung
- LBG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 2030-1
(1) Auf den Ortszuschlag (§ 117 Abs. 1 Nr. 2) finden die für die Beamten geltenden Vorschriften des Besoldungsrechts Anwendung.
(2) Kinderzuschläge werden neben Ruhegehalt oder Witwengeld nach den für die Beamten geltenden Vorschriften des Besoldungsrechts gewährt. Waisen erhalten den Kinderzuschlag neben dem Waisengeld, wenn Witwengeld nicht zu zahlen ist.