§ 165 LBG - Ortszuschlag und Kinderzuschläge
Bibliographie
- Titel
- Landesbeamtengesetz Rheinland-Pfalz (LBG)
- Amtliche Abkürzung
- LBG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 2030-1
(1) Auf den Ortszuschlag (§ 117 Abs. 1 Nr. 2) finden die für die Beamten geltenden Vorschriften des Besoldungsrechts Anwendung. Er ist mit dem Satz für die Ortsklasse des Ortes anzusetzen, der bei Eintritt des Versorgungsfalles dienstlicher Wohnsitz des Beamten ist, mindestens jedoch mit dem Satz für die Ortsklasse A; dies gilt auch dann, wenn der Beamte einen Ortszuschlag nicht oder nur teilweise bezogen hat.
(2) Kinderzuschläge werden neben Ruhegehalt oder Witwengeld nach den für die Beamten geltenden Vorschriften des Besoldungsrechts gewährt. Waisen erhalten den Kinderzuschlag neben dem Waisengeld, wenn Witwengeld nicht zu zahlen ist.