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§ 6 BremAbgG - Erwerbsausfall

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Bremischen Bürgerschaft (Bremisches Abgeordnetengesetz)
Redaktionelle Abkürzung
BremAbgG,HB
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bremen
Gliederungs-Nr.
1100-a-3

(1) Entsteht einem Abgeordneten der eine selbstständige Tätigkeit ausübt, durch die Teilnahme an Sitzungen gemäß § 8 Abs. 1 oder durch eine Reise, welche vom Präsidenten der Bürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 genehmigt worden ist, Erwerbsausfall, so wird ihm dieser auf Antrag ersetzt, soweit er an einem Tage nach der vierten Ausfallstunde anfällt. Eine angebrochene letzte Stunde ist für voll zu rechnen. Pro Tag kann höchstens für vier Stunden Erwerbsausfall geltend gemacht werden.

(2) Anspruchsvoraussetzung ist eine von dem Abgeordneten gegenüber dem Präsidenten der Bürgerschaft jährlich abzugebende pflichtgemäße Erklärung, dass der Abgeordnete einer nachhaltigen selbstständigen Tätigkeit mit Gewinnerzielungsabsicht nachgeht.

(3) Je Stunde werden höchstens 20 Euro Erwerbsausfall ersetzt.