§ 6 BremAbgGErwerbsausfall
Bibliographie
- Titel
- [keine Angabe]
- Redaktionelle Abkürzung
- BremAbgG,HB
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bremen
- Gliederungs-Nr.
- 1100-a-3
(1) Entsteht einem Abgeordneten durch die Teilnahme an einer Sitzung gemäß § 8 Abs. 1 oder durch eine Reise, welche vom Präsidenten der Bürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 genehmigt worden ist, Erwerbsausfall, so wird ihm dieser ersetzt, soweit er an einem Tage nach der vierten Ausfallstunde anfällt. Eine angebrochene letzte Stunde ist für voll zu rechnen. Pro Tag kann höchstens für vier Stunden Erwerbsausfall geltend gemacht werden.
(2) Je Stunde werden höchstens 40 DM Erwerbsausfall ersetzt.