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Art. 12 BayVwSG - Änderung des Bayerischen Besoldungsgesetzes

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Bayerische Verwaltungsschule (Bayerisches Verwaltungsschulgesetz - BayVwSG)
Amtliche Abkürzung
BayVwSG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bayern
Gliederungs-Nr.
2038-1-1-I

Das Bayerische Besoldungsgesetz (BayRS 2032-1-1-F), zuletzt geändert durch § 3 des Gesetzes vom 20. Februar 1998 (GVBl S. 52), wird wie folgt geändert:

In der Anlage zum Bayerischen Besoldungsgesetz - Bayerische Besoldungsordnungen - werden

  1. 1.
    in Nummer 10 der Vorbemerkung die Worte "die Ämter der Direktoren bei der Verwaltungsschule als hauptamtliche Vorstandsmitglieder" ersetzt durch die Worte "das Amt des Direktors bei der Verwaltungsschule als hauptamtlicher Vorstand",
  2. 2.
    in Besoldungsgruppe A 15 das Amt "Direktor bei der Verwaltungsschule - als hauptamtliches Vorstandsmitglied 2), soweit nicht in Besoldungsgruppe A 16 -" ersetzt durch das Amt "Direktor bei der Verwaltungsschule - als hauptamtlicher Vorstand 2), soweit nicht in Besoldungsgruppe A 16 -",
  3. 3.
    in Besoldungsgruppe A 16 das Amt "Direktor bei der Verwaltungsschule - als hauptamtliches Vorstandsmitglied 2), soweit nicht in Besoldungsgruppe A 15 -" ersetzt durch das Amt "Direktor bei der Verwaltungsschule - als hauptamtlicher Vorstand 2), soweit nicht in Besoldungsgruppe A 15 -".