Art. 12 BayVwSG - Änderung des Bayerischen Besoldungsgesetzes
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Bayerische Verwaltungsschule (Bayerisches Verwaltungsschulgesetz - BayVwSG)
- Amtliche Abkürzung
- BayVwSG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bayern
- Gliederungs-Nr.
- 2038-1-1-I
Das Bayerische Besoldungsgesetz (BayRS 2032-1-1-F), zuletzt geändert durch § 3 des Gesetzes vom 20. Februar 1998 (GVBl S. 52), wird wie folgt geändert:
In der Anlage zum Bayerischen Besoldungsgesetz - Bayerische Besoldungsordnungen - werden
- 1.in Nummer 10 der Vorbemerkung die Worte "die Ämter der Direktoren bei der Verwaltungsschule als hauptamtliche Vorstandsmitglieder" ersetzt durch die Worte "das Amt des Direktors bei der Verwaltungsschule als hauptamtlicher Vorstand",
- 2.in Besoldungsgruppe A 15 das Amt "Direktor bei der Verwaltungsschule - als hauptamtliches Vorstandsmitglied 2), soweit nicht in Besoldungsgruppe A 16 -" ersetzt durch das Amt "Direktor bei der Verwaltungsschule - als hauptamtlicher Vorstand 2), soweit nicht in Besoldungsgruppe A 16 -",
- 3.in Besoldungsgruppe A 16 das Amt "Direktor bei der Verwaltungsschule - als hauptamtliches Vorstandsmitglied 2), soweit nicht in Besoldungsgruppe A 15 -" ersetzt durch das Amt "Direktor bei der Verwaltungsschule - als hauptamtlicher Vorstand 2), soweit nicht in Besoldungsgruppe A 15 -".