Art. 6 BayVwSG - Vorsitzendes Mitglied des Verwaltungsrats
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Bayerische Verwaltungsschule (Bayerisches Verwaltungsschulgesetz - BayVwSG)
- Amtliche Abkürzung
- BayVwSG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bayern
- Gliederungs-Nr.
- 2038-1-1-I
Der Verwaltungsrat wählt aus seiner Mitte das vorsitzende Mitglied des Verwaltungsrats und dessen Stellvertreter. Näheres über die Wahl, die Rechtsstellung und die Aufgaben des vorsitzenden Mitglieds und des Stellvertreters regelt die Satzung.