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  • ab 01.07.1998 (aktuelle Fassung)

Art. 6 BayVwSG - Vorsitzendes Mitglied des Verwaltungsrats

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Bayerische Verwaltungsschule (Bayerisches Verwaltungsschulgesetz - BayVwSG)
Amtliche Abkürzung
BayVwSG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bayern
Gliederungs-Nr.
2038-1-1-I

Der Verwaltungsrat wählt aus seiner Mitte das vorsitzende Mitglied des Verwaltungsrats und dessen Stellvertreter. Näheres über die Wahl, die Rechtsstellung und die Aufgaben des vorsitzenden Mitglieds und des Stellvertreters regelt die Satzung.