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  • ab 01.07.1998 (aktuelle Fassung)

Art. 8 BayVwSG - Lehrende

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Bayerische Verwaltungsschule (Bayerisches Verwaltungsschulgesetz - BayVwSG)
Amtliche Abkürzung
BayVwSG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bayern
Gliederungs-Nr.
2038-1-1-I

Die Lehraufgaben der Verwaltungsschule werden durch hauptamtliche Lehrkräfte oder durch Lehrbeauftragte erfüllt. Die Lehrenden müssen die erforderliche fachliche und pädagogische Eignung besitzen. Die Vorschriften des Beamtenrechts, insbesondere des Laufbahnrechts, bleiben unberührt. Die Höhe der Vergütung für die Lehrbeauftragten muss angemessen sein und wird durch den Verwaltungsrat festgelegt.