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  • ab 19.07.2024 (aktuelle Fassung)

§ 99 PostG - Einleitung des Verfahrens, Verfahrensbeteiligte

Bibliographie

Titel
Postgesetz (PostG)
Amtliche Abkürzung
PostG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
900-18

(1) Die Beschlusskammer leitet ein Verfahren von Amts wegen oder auf Antrag ein.

(2) An dem Verfahren vor der Beschlusskammer sind beteiligt

  1. 1.

    der Antragsteller,

  2. 2.

    die Anbieter, gegen die sich das Verfahren richtet,

  3. 3.

    die Personen und Personenvereinigungen, deren Interessen durch die Entscheidung berührt werden und die die Bundesnetzagentur auf ihren Antrag zu dem Verfahren beigeladen hat.