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  • ab 24.07.1975 (aktuelle Fassung)

§ 1 G 45cG

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Befugnisse des Petitionsausschusses des Deutschen Bundestages (Gesetz nach Artikel 45c des Grundgesetzes)
Redaktionelle Abkürzung
G 45cG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
190-3

Zur Vorbereitung von Beschlüssen über Beschwerden nach Artikel 17 des Grundgesetzes haben die Bundesregierung und die Behörden des Bundes dem Petitionsausschuss des Deutschen Bundestages Akten vorzulegen, Auskunft zu erteilen und Zutritt zu ihren Einrichtungen zu gestatten.