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  • ab 24.07.1975 (aktuelle Fassung)

§ 6 G 45cG

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Befugnisse des Petitionsausschusses des Deutschen Bundestages (Gesetz nach Artikel 45c des Grundgesetzes)
Redaktionelle Abkürzung
G 45cG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
190-3

Der Petitionsausschuss kann nach Maßgabe der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages die Ausübung seiner Befugnisse nach diesem Gesetz im Einzelfall auf eines oder mehrere seiner Mitglieder übertragen.