§ 6 G 45cG
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Befugnisse des Petitionsausschusses des Deutschen Bundestages (Gesetz nach Artikel 45c des Grundgesetzes)
- Redaktionelle Abkürzung
- G 45cG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 190-3
Der Petitionsausschuss kann nach Maßgabe der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages die Ausübung seiner Befugnisse nach diesem Gesetz im Einzelfall auf eines oder mehrere seiner Mitglieder übertragen.