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  • ab 24.07.1975 (aktuelle Fassung)

§ 3 G 45cG

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Befugnisse des Petitionsausschusses des Deutschen Bundestages (Gesetz nach Artikel 45c des Grundgesetzes)
Redaktionelle Abkürzung
G 45cG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
190-3

(1) Aktenvorlage, Auskunft sowie der Zutritt zu Einrichtungen dürfen nur verweigert werden, wenn der Vorgang nach einem Gesetz geheimgehalten werden muss oder sonstige zwingende Geheimhaltungsgründe bestehen.

(2) Über die Verweigerung entscheidet die zuständige oberste Aufsichtsbehörde des Bundes. Die Entscheidung ist zu begründen.