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§ 12 LG - Anerkennung und Mitwirkung von Vereinen

Bibliographie

Titel
Gesetz zur Sicherung des Naturhaushalts und zur Entwicklung der Landschaft (Landschaftsgesetz - LG)
Amtliche Abkürzung
LG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
791

(1) Die Anerkennung eines rechtsfähigen Vereines wird auf Antrag erteilt. Sie ist zu erteilen, wenn der Verein

  1. 1.
    nach seiner Satzung ideell und nicht nur vorübergehend vorwiegend die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege fördert,
  2. 2.
    einen Tätigkeitsbereich hat, der sich auf das Gebiet des Landes erstreckt,
  3. 3.
    im Zeitpunkt der Anerkennung mindestens drei Jahre besteht und in diesem Zeitraum im Sinne der Nummer 1 tätig gewesen ist,
  4. 4.
    die Gewähr für eine sachgerechte Aufgabenerfüllung bietet; dabei sind Art und Umfang seiner bisherigen Tätigkeit, der Mitgliederkreis sowie die Leistungsfähigkeit des Vereines zu berücksichtigen,
  5. 5.
    wegen Verfolgung gemeinnütziger Zwecke nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes von der Körperschaftsteuer befreit ist und
  6. 6.
    den Eintritt als Mitglied, das in der Mitgliederversammlung volles Stimmrecht hat, jeder Person ermöglicht, die die Ziele des Vereins unterstützt. Bei Vereinen, deren Mitglieder ausschließlich juristische Personen sind, kann von der in Satz 1 genannten Voraussetzung abgesehen werden, sofern die Mehrzahl dieser juristischen Personen diese Voraussetzung erfüllt.

In der Anerkennung ist der satzungsgemäße Aufgabenbereich, für den die Anerkennung gilt, zu bezeichnen.

(2) Die Anerkennung wird durch die oberste Landschaftsbehörde ausgesprochen. Die nach § 29 der bis zum 3. April 2002 geltenden Fassung des Bundesnaturschutzgesetzes von der obersten Landschaftsbehörde anerkannten Verbände gelten als nach dieser Vorschrift anerkannte Vereine.

(3) Einem vom Land anerkannten Verein ist Gelegenheit zur Stellungnahme und zur Einsicht in die einschlägigen Sachverständigengutachten zu geben

  1. 1.
    bei der Vorbereitung von Verordnungen und anderen im Rang unter dem Gesetz stehenden Rechtsvorschriften der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörden,
  2. 2.
    bei der Vorbereitung von Programmen und Plänen im Sinne der §§ 15 und 16,
  3. 3.
    bei der Vorbereitung von Plänen im Sinne des § 35 Satz 1 Nr. 2 des Bundesnaturschutzgesetzes,
  4. 4.
    bei der Vorbereitung von Programmen staatlicher und sonstiger öffentlicher Stellen zur Wiederansiedlung von Tieren und Pflanzen verdrängter wild lebender Arten in der freien Natur,
  5. 5.
    vor der Erteilung von Genehmigungen nach § 31 Abs. 3 des Wasserhaushaltsgesetzes,
  6. 6.
    vor Befreiungen von Verboten und Geboten zum Schutz von Naturschutzgebieten, Nationalparken und Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung und Europäischen Vogelschutzgebieten,
  7. 7.
    in Planfeststellungsverfahren, die von Landesbehörden durchgeführt werden, soweit es sich um Vorhaben handelt, die mit Eingriffen in Natur und Landschaft verbunden sind.

Sind keine oder nur geringfügige Auswirkungen auf Natur und Landschaft zu erwarten, kann von einer Mitwirkung abgesehen werden.