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§ 8 LNatSchG NRW - Fachbeitrag des Naturschutzes und der Landschaftspflege zur Landschaftsplanung
(zu § 9 Absatz 5 des Bundesnaturschutzgesetzes)

Bibliographie

Titel
Gesetz zum Schutz der Natur in Nordrhein-Westfalen (Landesnaturschutzgesetz - LNatSchG NRW)
Amtliche Abkürzung
LNatSchG NRW
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
791

(1) Als Grundlage für den Regionalplan als Landschaftsrahmenplan und für den Landschaftsplan erarbeitet das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz einen Fachbeitrag des Naturschutzes und der Landschaftspflege. Der Fachbeitrag enthält:

  1. 1.

    die Bestandsaufnahme von Natur und Landschaft einschließlich einer Darstellung der Bedeutung des Planungsraumes für Arten und Lebensräume sowie die Auswirkungen bestehender Raumnutzungen,

  2. 2.

    die Beurteilung des Zustandes von Natur und Landschaft nach Maßgabe der Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege einschließlich der sich daraus ergebenden Konflikte und

  3. 3.

    die aus den Nummern 1 und 2 herzuleitenden Leitbilder und Empfehlungen zur Sicherung, Pflege und Entwicklung von Natur und Landschaft und zur Förderung der Biodiversität sowie Angaben zum Biotopverbund einschließlich des Wildtierverbundes und zur Anpassung an den Klimawandel. Dies schließt auch regionale Kompensationskonzepte für Arten und Lebensräume ein.

Der Fachbeitrag wird vom Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz in digitaler Form für jede Person zur Einsicht bereitgestellt.

(2) Der Fachbeitrag ist regelmäßig zu aktualisieren. Eine Aktualisierung ist vorzunehmen, soweit dies nach Maßgabe des § 9 Absatz 4 des Bundesnaturschutzgesetzes erforderlich ist, in der Regel jedoch alle zehn Jahre. Die Aktualisierung hat rechtzeitig vor Aufstellung des Regionalplans zu erfolgen. Eine Aktualisierung kann auch für sachliche oder räumliche Teilbereiche erfolgen.