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§ 12 LG - Mitwirkung von Verbänden

Bibliographie

Titel
Gesetz zur Sicherung des Naturhaushalts und zur Entwicklung der Landschaft (Landschaftsgesetz - LG)
Amtliche Abkürzung
LG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
791

Einem nach den Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes anerkannten Verband ist, soweit er in seinen satzungsgemäßen Aufgaben berührt wird, über die im Bundesnaturschutzgesetz geregelte Mitwirkung hinaus in folgenden Verfahren Gelegenheit zur Stellungnahme und zur Einsicht in die bei der zuständigen Behörde vorhandenen Unterlagen zu geben, soweit diese für die Beurteilung der Auswirkungen auf Natur und Landschaft erforderlich sind:

  1. 1.

    bei der Vorbereitung von Verordnungen, deren Durchführung die Belange von Naturschutz und Landschaftspflege wesentlich berührt,

  2. 2.

    bei der Vorbereitung von Verwaltungsvorschriften der obersten Landesbehörden, deren Erlass die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege wesentlich berührt,

  3. 3.

    vor der Erteilung von Genehmigungen und Erlaubnissen

    1. a)

      für Abgrabungen nach § 3 des Abgrabungsgesetzes, § 55 des Bundesberggesetzes und § 6 des Bundesimmissionsschutzgesetzes,

    2. b)

      nach den §§ 58, 99 Abs. 1 und 113 des Landeswassergesetzes, sofern das Vorhaben mit Eingriffen in Natur und Landschaft verbunden ist,

    3. c)

      für die Errichtung oder Änderung von Rohrleitungsanlagen für wassergefährdende Stoffe nach § 19a in Verbindung mit § 34 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie nach § 18 des Landeswassergesetzes,

    soweit im Genehmigungsverfahren eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt werden muss,

    1. d)

      nach den §§ 39 und 41 des Landesforstgesetzes in Fällen von mehr als 3 ha,

    2. e)

      nach § 31 Abs. 3 des Wasserhaushaltsgesetzes,

  4. 4.

    vor der Erteilung von Erlaubnissen nach § 25, von gehobenen Erlaubnissen nach § 25a oder von Bewilligungen nach § 26 des Landeswassergesetzes

    1. a)

      für das Entnehmen, Zutagefördern und Ableiten von Grundwasser sowie für dessen Einleitung in Gewässer, sofern eine Menge von 600.000 cbm pro Jahr überschritten wird,

    2. b)

      für das Entnehmen und Ableiten von Wasser aus oberirdischen Gewässern sowie für dessen Einleitung in Gewässer, sofern die Entnahme oder die Einleitung 5% des Durchflusses des Gewässers überschreitet,

    3. c)

      für das Einleiten und Einbringen von Abwasser aus Abwasserbehandlunganlagen, für die nach § 58 Abs. 2 Landeswassergesetz eine Genehmigung erforderlich ist, soweit im Genehmigungsverfahren dafür eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt werden muss,

  5. 5.

    bei Befreiungen und Ausnahmen von Geboten und Verboten zum Schutz von Naturschutzgebieten, geschützten Landschaftsbestandteilen, Naturdenkmalen sowie von geschützten Biotopen nach § 62, soweit die Besorgnis besteht, dass hiervon eine Beeinträchtigung ausgehen kann.