§ 56 ThürLaufbG - Evaluation
Bibliographie
- Titel
- Thüringer Gesetz über die Laufbahnen der Beamten (Thüringer Laufbahngesetz - ThürLaufbG -)
- Amtliche Abkürzung
- ThürLaufbG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Thüringen
- Gliederungs-Nr.
- 2030-4
Die Landesregierung berichtet dem Landtag nach Ablauf von fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes, ob und in welchem Umfang von der Ausnahmemöglichkeit des § 7 Abs. 2 Gebrauch gemacht wurde.