Anlage 3 ThürEBV - Gewinn- und Verlustrechnung
Bibliographie
- Titel
- Thüringer Eigenbetriebsverordnung (ThürEBV)
- Amtliche Abkürzung
- ThürEBV
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Thüringen
- Gliederungs-Nr.
- 2020-1-1
(zu § 22 Abs. 1)
Formblatt 3
1. | Umsatzerlöse 1) | ..................... | ||||||||
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2. | Erhöhung oder Verminderung des Bestandes an fertigen und unfertigen Erzeugnissen | ..................... | ||||||||
3. | andere aktivierte Eigenleistungen | ..................... | ||||||||
4. | sonstige betriebliche Erträge | ..................... | ||||||||
davon Auflösungen von Sonderposten mit Rücklagenanteil | ................................ | |||||||||
5. | Materialaufwand | ..................... | ||||||||
a) | Aufwendungen für Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe und für bezogene Waren 2) | ................................ | ||||||||
b) | Aufwendungen für bezogene Leistungen | ................................ | ||||||||
6. | Personalaufwand | ..................... | ||||||||
a) | Löhne und Gehälter 3) | ................................ | ||||||||
b) | soziale Abgaben und Aufwendungen für Altersversorgung und für Unterstützung 3) | ................................ | ||||||||
davon für Altersversorgung | ................................ | |||||||||
7. | Abschreibungen | ..................... | ||||||||
a) | auf immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens und Sachanlagen | ................................ | ..................... | |||||||
b) | auf Vermögensgegenstände des Umlaufvermögens, soweit diese die im Unternehmen üblichen Abschreibungen überschreiten | ................................ | ..................... | |||||||
8. | sonstige betriebliche Aufwendungen 4) | ..................... | ||||||||
9. | Erträge aus Beteiligungen | ..................... | ||||||||
davon aus verbundenen Unternehmen 5) | ................................ | |||||||||
10. | Erträge aus anderen Wertpapieren und Ausleihungen | |||||||||
des Finanzanlagevermögens | ..................... | |||||||||
davon aus verbundenen Unternehmen 5) | ................................ | |||||||||
11. | sonstige Zinsen und ähnliche Erträge | ..................... | ||||||||
davon aus verbundenen Unternehmen 5) | ................................ | |||||||||
12. | Abschreibungen auf Finanzanlagen und auf Wertpapiere des Umlaufvermögens | ..................... | ||||||||
13. | Zinsen und ähnliche Aufwendungen davon aus verbundenen Unternehmen 5) | ................................ | ..................... | |||||||
14. | Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit | ..................... | ||||||||
15. | Erträge aus Gewinngemeinschaften, Gewinnabführungs- und Teilgewinnabführungsverträgen | ..................... | ||||||||
16. | Aufwendungen aus Verlustübernahme | ..................... | ||||||||
17. | außerordentliche Erträge | ..................... | ||||||||
18. | außerordentliche Aufwendungen | ..................... | ||||||||
19. | außerordentliches Ergebnis | ..................... | ||||||||
20. | Steuern vom Einkommen und vom Ertrag | ..................... | ||||||||
21. | sonstige Steuern | ..................... | ||||||||
22. | Jahresgewinn beziehungsweise Jahresverlust | ...................... | ||||||||
nachrichtlich: | ||||||||||
Verwendung des Jahresgewinns | oder | Behandlung des Jahresverlustes | ||||||||
a) | zur Tilgung des Verlustvortrages | .................... | a) | zu tilgen aus dem Gewinnvortrag | .................... | |||||
b) | zur Einstellung in Rücklagen | .................... | b) | aus dem Haushalt der Gemeinde auszugleichen | .................... | |||||
c) | zur Abführung an den Haushalt der Gemeinde | .................... | c) | auf neue Rechnung vorzutragen | .................... | |||||
d) | auf neue Rechnung vorzutragen | .................... |
Einschließlich Auflösung der passivierten Ertragszuschüsse.
Materiallieferungen und Fremdleistungen für Anlagenzugänge sind unmittelbar zu aktivieren, soweit nicht abrechnungstechnische Gründe entgegenstehen.
Einschließlich aktivierter Beträge.
Einschließlich Konzessions- und Wegeentgelte.
Die Begriffsbestimmung des § 15 AktG findet sinngemäß Anwendung.