§ 13 VStättVO - Barrierefreie Stellplätze
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über den Bau und Betrieb von Versammlungsstätten (Versammlungsstättenverordnung - VStättVO -)
- Amtliche Abkürzung
- VStättVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 2130-1-11
Die Zahl der notwendigen barrierefreien Stellplätze muss bei Versammlungsräumen
- 1.
mit bis zu 5 000 vorhandenen Besucherplätzen mindestens 0,5 v. H. und
- 2.
mit darüber hinaus vorhandenen Besucherplätzen mindestens 0,25 v. H.,
mindestens jedoch einem barrierefreien Stellplatz entsprechen. Auf diese Stellplätze ist dauerhaft und leicht erkennbar hinzuweisen. Für Versammlungsstätten im Freien, Freisportanlagen und Sportstadien gelten Satz 1 und 2 entsprechend.