§ 12 VStättVO - Toilettenräume
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über den Bau und Betrieb von Versammlungsstätten (Versammlungsstättenverordnung - VStättVO -)
- Amtliche Abkürzung
- VStättVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 2130-1-11
(1) Versammlungsstätten müssen getrennte Toilettenräume für Damen und Herren haben. Toiletten sollen in jedem Geschoss mit Besucherplätzen angeordnet werden. Es sollen mindestens vorhanden sein für:
Besucherplätze | Damen | Herren | |
---|---|---|---|
Toiletten | Toiletten | Urinalbecken | |
bis 100 | 3 | 1 | 2 |
über 100 je weitere 100 | 1,2 | 0,4 | 0,8 |
über 1 000 je weitere 100 | 0,9 | 0,3 | 0,6 |
über 20 000 je weitere 100 | 0,6 | 0,2 | 0,4 |
Die ermittelten Zahlen sind auf ganze Zahlen aufzurunden. Soweit die Aufteilung der Toilettenräume nach Satz 2 nach der Art der Veranstaltung nicht zweckmäßig ist, kann für die Dauer der Veranstaltung eine andere Aufteilung erfolgen, wenn die Toilettenräume entsprechend gekennzeichnet werden. Auf dem Gelände der Versammlungsstätte oder in der Nähe vorhandene Toiletten können angerechnet werden, wenn sie für die Besucherinnen und Besucher der Versammlungsstätte zugänglich sind.
(2) Mindestens eine je 12 der nach Absatz 1 erforderlichen Toiletten muss barrierefrei sein. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(3) Jeder Toilettenraum muss einen Vorraum mit Waschbecken haben.