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  • ab 27.02.2024 (aktuelle Fassung)

§ 8 JAVO - Unabhängigkeit der Mitglieder des Justizprüfungsamtes

Bibliographie

Titel
Landesverordnung über die Ausbildung der Juristinnen und Juristen (Juristenausbildungsverordnung - JAVO)
Amtliche Abkürzung
JAVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
301-11-5

Die Mitglieder des Justizprüfungsamtes sind in der Ausübung ihres Amtes als Prüferinnen und Prüfer unabhängig und an Weisungen nicht gebunden. Die Beurteilungen von Prüfungsleistungen müssen durch die Mitglieder des Justizprüfungsamtes persönlich und unmittelbar erfolgen. Insbesondere bei der Korrektur schriftlicher Arbeiten ist die Hinzuziehung von Dritten zur Erstellung von Vorabkorrekturen oder Voten unzulässig.