§ 21 AO-SF - Förderschwerpunkt Hören und Kommunikation
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die sonderpädagogische Förderung, den Hausunterricht und die Schule für Kranke (Ausbildungsordnung gemäß § 52 SchulG - AO-SF)
- Amtliche Abkürzung
- AO-SF
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 223
(1) Der Unterricht im Förderschwerpunkt Hören und Kommunikation führt zu den Abschlüssen
- 1.der allgemeinen Schulen,
- 2.im Bildungsgang des Förderschwerpunkts Lernen,
- 3.im Bildungsgang des Förderschwerpunkts Geistige Entwicklung.
(2) Die Lautsprache und die Gebärdensprache sind gleichberechtigte Kommunikationsformen in allen Fächern.
(3) Die Schule kann im Rahmen der Zahl der wöchentlichen Unterrichtsstunden die Deutsche Gebärdensprache (DGS) als eigenständiges weiteres Fach der Stundentafel anbieten, sofern die personellen und organisatorischen Voraussetzungen erfüllt sind.
(4) An die Stelle des Fachs "Musik" tritt das Fach "Musik/Rhythmik".
(5) In den Klassen 1 und 2 erhalten die Schülerinnen und Schüler Zeugnisse jeweils zum Ende des Schuljahres, in den Klassen 3 und 4 zum Schulhalbjahr und zum Ende des Schuljahres.
(6) Die Zeugnisse in den Klassen 1 bis 4 beschreiben die Lernentwicklung und den Leistungsstand in den Fächern sowie das Arbeitsverhalten und das Sozialverhalten. Das Versetzungszeugnis in die Klasse 3 und die Zeugnisse der Klassen 3 und 4 enthalten darüber hinaus Noten für die Fächer; das Versetzungszeugnis in die Klasse 4 und die Zeugnisse der Klasse 4 enthalten außerdem Noten gemäß § 49 Abs. 2 Nr. 2 SchulG für das Arbeitsverhalten in den Bereichen Leistungsbereitschaft sowie Zuverlässigkeit/Sorgfalt und eine Note für das Sozialverhalten. Die Zeugnisse ab Klasse 5 enthalten Noten für die Fächer sowie gemäß § 49 Abs. 2 Nr. 2 SchulG Noten für das Arbeitsverhalten in den Bereichen Leistungsbereitschaft, Zuverlässigkeit/Sorgfalt und eine Note für das Sozialverhalten. Den Noten gemäß § 49 Abs. 2 Nr. 2 SchulG werden folgende Notenstufen zu Grunde gelegt, die in die Zeugnisse aufgenommen werden:
- 1.
Die Note "sehr gut" soll erteilt werden, wenn das Verhalten in dem zu bewertenden Bereich den Anforderungen in besonderem Maße entspricht,
- 2.
die Note "gut" soll erteilt werden, wenn das Verhalten in dem zu bewertenden Bereich den Anforderungen in vollem Maße entspricht,
- 3.
die Note "befriedigend" soll erteilt werden, wenn das Verhalten in dem zu bewertenden Bereich den Anforderungen im Allgemeinen entspricht und
- 4.
die Note "unbefriedigend" soll erteilt werden, wenn das Verhalten in dem zu bewertenden Bereich den Anforderungen noch nicht entspricht.
Die Schulkonferenz kann beschließen, dass die Note "unbefriedigend" zu begründen ist. Die Noten für das Arbeitsverhalten in den Bereichen Leistungsbereitschaft, Zuverlässigkeit/ Sorgfalt und die Note für das Sozialverhalten können nach Entscheidung der Versetzungskonferenz im Rahmen der von der Schulkonferenz aufgestellten Grundsätze durch eine Beschreibung ergänzt werden (§ 49 Abs. 2 Nr. 2 SchulG). Alle Zeugnisse enthalten außerdem die Angaben gemäß § 49 Abs. 2 Nr. 1 und 3 SchulG. Abweichend von § 49 Abs. 2 Nr. 1 SchulG enthalten Abschlusszeugnisse und Abgangszeugnisse nur die unentschuldigten Fehlzeiten.
(7) Alle Zeugnisse enthalten die Angabe des Förderschwerpunkts, ab Klasse 5 außerdem, in welchem Bildungsgang die Schülerin oder der Schüler unterrichtet wird.
(8) Für die Schülerinnen und Schüler mit dem weiteren Förderschwerpunkt Lernen gelten die Absätze 1 bis 4 sowie §§ 26 bis 32.
(9) Für die Schülerinnen und Schüler mit dem weiteren Förderschwerpunkt Geistige Entwicklung gelten die Absätze 1 bis 4 sowie §§ 33 bis 35.