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§ 48 BremAbgG - Übergangsregelung für die Angehörigen des öffentlichen Dienstes

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Bremischen Bürgerschaft (Bremisches Abgeordnetengesetz)
Redaktionelle Abkürzung
BremAbgG,HB
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bremen
Gliederungs-Nr.
1100-a-3

(1) Die Beurlaubung eines auf Grund des Gesetzes über die Rechtsstellung der in die Bremische Bürgerschaft oder die Stadtverordnetenversammlung der Stadtgemeinde Bremerhaven gewählten Angehörigen des öffentlichen Dienstes vom 18. Oktober 1966 (Brem.GBl. S. 138 - 2040-g-2), geändert durch Gesetz vom 5. Juli 1976 (Brem.GBl. S. 165) beurlaubten Beamten, der in die zehnte Bürgerschaft gewählt wird, ist mit der Annahme der Wahl beendet. Seine Rechte und Pflichten aus dem Beamtenverhältnis ruhen gleichzeitig gemäß § 29 Abs. 1. Ansprüche, die bis zur Annahme der Wahl hinsichtlich der Anrechnung von Mandatszeiten als Dienstzeit im Sinne des Besoldungs- und Versorgungsrechts entstanden sind, bleiben erhalten.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Richter. Er gilt sinngemäß für Angestellte, die nach § 4 des im Absatz 1 Satz 1 genannten Gesetzes beurlaubt waren.