§ 49 BremAbgG - Versorgung für Zeiten vor In-Kraft-Treten des Gesetzes
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Bremischen Bürgerschaft (Bremisches Abgeordnetengesetz)
- Redaktionelle Abkürzung
- BremAbgG,HB
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bremen
- Gliederungs-Nr.
- 1100-a-3
(1) Bei der Berechnung der Mitgliedszeit in der Bürgerschaft wird die Zeit der Mitgliedschaft nach dem 12. Oktober 1946, die vor In-Kraft-Treten dieses Gesetzes liegt, berücksichtigt.
(2) Ein Mitglied der Bürgerschaft, das bis zum In-Kraft-Treten dieses Gesetzes ausgeschieden ist, oder seine Hinterbliebenen erhalten Altersentschädigung oder Hinterbliebenenversorgung nach diesem Gesetz.
(3) Altersentschädigung oder Hinterbliebenenversorgung nach diesem Gesetz werden für Zeiten, die vor In-Kraft-Treten dieses Gesetzes liegen, nur auf Antrag gewährt. § 15 Abs. 3 gilt entsprechend.