Art. 48 BayDO - Erlöschen des Amts(1)
Bibliographie
- Titel
- Bayerische Disziplinarordnung (BayDO)
- Amtliche Abkürzung
- BayDO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bayern
- Gliederungs-Nr.
- 2031-1-1-F
(1) Das Amt eines Beamtenbeisitzers erlischt, wenn er
- 1.im Strafverfahren rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe verurteilt oder wenn im Disziplinarverfahren eine Geldbuße oder eine schwerere Disziplinarmaßnahme rechtskräftig verhängt wird,
- 2.in ein Amt außerhalb des Bezirks der Kammer, der er zugeteilt ist, versetzt wird oder
- 3.auf andere Weise als durch Versetzung oder Beförderung aus dem Hauptamt ausscheidet, das er bei seiner Bestellung bekleidet hat.
Satz 1 Nr. 3 gilt nicht für kommunale Wahlbeamte, die in das gleiche Amt unmittelbar anschließend an ihre bisherige Amtszeit wieder gewählt werden.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 tritt das Erlöschen des Amts als Beisitzer mit Ablauf eines Monats nach Bekanntgabe der Versetzung ein, es sei denn, dass der Beamte dem Erlöschen des Beisitzeramts widersprochen hat.