Versionsverlauf


  • ab 01.01.2000 (außer Kraft)

Art. 44 BayDO - Beamtenbeisitzer(1)

Bibliographie

Titel
Bayerische Disziplinarordnung (BayDO)
Amtliche Abkürzung
BayDO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bayern
Gliederungs-Nr.
2031-1-1-F

(1) Das Staatsministerium des Innern stellt für jeweils sechs Kalenderjahre für jedes Verwaltungsgericht, an dem eine Kammer für Disziplinarsachen gebildet ist, eine Liste von Beamten mit dem dienstlichen Wohnsitz im Kammerbezirk auf, aus der die Beamtenbeisitzer auszulosen sind. Die Staatsministerien, die kommunalen Spitzenverbände und die Berufsverbände der Beamten können für die Aufnahme von Beamten in die Listen Vorschläge machen. In den Listen sind getrennt die Beamten, die die Befähigung zum Richteramt haben oder die Voraussetzungen des § 110 Satz 1 DRiG erfüllen, die kommunalen Wahlbeamten und die anderen Beamten, gegliedert nach Laufbahngruppen und Verwaltungszweigen, aufzuführen. Das Staatsministerium des Innern übersendet die Listen dem Verwaltungsgerichtshof und nach Abschluss der Auslosung für den Verwaltungsgerichtshof (Art. 49 Abs. 3) den Verwaltungsgerichten, an denen Kammern für Disziplinarsachen gebildet sind.

(2) Aus den in den Vorschlagslisten genannten Beamten, die vom Verwaltungsgerichtshof nicht ausgelost worden sind, werden durch zwei vom Präsidium des Verwaltungsgerichts bestimmte Richter für jede Kammer rechtskundige und andere Beamtenbeisitzer aus der für den Kammerbezirk erstellten Vorschlagsliste auf die Dauer von sechs Kalenderjahren ausgelost und in der Reihenfolge der Auslosung in Listen eingetragen. Für Fälle unvorhergesehener Verhinderung von Beamtenbeisitzern sind Ersatzbeisitzer auszulosen und in Hilfslisten einzutragen. Über die Auslosung wird vom Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eine Niederschrift aufgenommen. Die Vorsitzenden der Kammern setzen die Beamtenbeisitzer von ihrer Auslosung in Kenntnis.

(3) Bei der Heranziehung der Beamtenbeisitzer und Ersatzbeisitzer ist unter Berücksichtigung von Art. 43 Abs. 2 Satz 3 die Reihenfolge einzuhalten, die sich aus der Eintragung in die Listen ergibt. Wird die Auslosung weiterer Beamtenbeisitzer erforderlich, ist sie nur für den Rest der Amtsperiode vorzunehmen. Die näheren Einzelheiten regelt das Präsidium durch eine Geschäftsordnung, die der Genehmigung des Staatsministeriums des Innern bedarf.

(4) Der Beamtenbeisitzer hat vor Antritt seines Amts den Richtereid nach Art. 5 Abs. 3 des Bayerischen Richtergesetzes zu leisten.

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Januar 2006 durch § 22 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2005 (GVBl S. 665). Zur weiteren Anwendung s.§ 1 Art. 78 des Gesetzes vom 24. Dezember 2005 (GVBl S. 665).