Art. 46 BayDO - Unentschuldigtes Ausbleiben(1)
Bibliographie
- Titel
- Bayerische Disziplinarordnung (BayDO)
- Amtliche Abkürzung
- BayDO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bayern
- Gliederungs-Nr.
- 2031-1-1-F
(1) Der Vorsitzende kann Beamtenbeisitzern, die sich ohne vorherige Entschuldigung ihren Pflichten entziehen, die dadurch verursachten Auslagen auferlegen. Bei nachträglicher genügender Entschuldigung kann er seine Anordnung ganz oder teilweise aufheben.
(2) Auf Antrag des Betroffenen entscheidet das Verwaltungsgericht endgültig. Der Betroffene darf bei der Entscheidung nicht mitwirken. Art. 105 Abs. 2 und 3 gelten entsprechend.