§ 8 GKGBbg - Öffentliche Bekanntmachung
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit im Land Brandenburg (GKGBbg)
- Amtliche Abkürzung
- GKGBbg
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Brandenburg
- Gliederungs-Nr.
- 202-2
(1) Die beteiligten Kommunen haben die öffentlich-rechtliche Vereinbarung nach den für ihre Satzungen geltenden Vorschriften bekannt zu machen.
(2) Eine delegierende öffentlich-rechtliche Vereinbarung mit mehr als zwei beteiligten Kommunen kann vorsehen, dass sie abweichend von Absatz 1 durch die Kommunalaufsichtsbehörde öffentlich bekannt zu machen ist. In diesem Fall macht die Kommunalaufsichtsbehörde die Vereinbarung in der Form bekannt, die für die öffentliche Bekanntmachung der Satzungen ihres Landkreises vorgeschrieben ist; dabei ist ein Hinweis auf eine aufsichtsbehördliche Genehmigung nicht erforderlich. Ist das für Inneres zuständige Ministerium Kommunalaufsichtsbehörde, macht es die Vereinbarung im Amtsblatt für Brandenburg öffentlich bekannt. Die beteiligten Kommunen haben in der für die öffentliche Bekanntmachung ihrer Satzungen vorgeschriebenen Form auf die öffentliche Bekanntmachung der Kommunalaufsichtsbehörde hinzuweisen.
(3) Für die Änderung, Aufhebung und Kündigung einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend. Die Änderung einer mandatierenden öffentlich-rechtlichen Vereinbarung bedarf nur dann einer öffentlichen Bekanntmachung, wenn der Kreis der Beteiligten oder der Bestand der von der Vereinbarung erfassten Aufgaben geändert wird.
(4) Erlässt eine Kommune zur Erfüllung einer ihr übertragenen Aufgabe Satzungen oder Verordnungen, hat die Kommune, die die Aufgaben übertragen hat, in der für die öffentliche Bekanntmachung ihrer Satzung vorgeschriebenen Form auf die Bekanntmachung der satzungsgebenden Kommune hinzuweisen.