§ 8 GKGBbg - Öffentliche Bekanntmachung
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit im Land Brandenburg (GKGBbg)
- Amtliche Abkürzung
- GKGBbg
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Brandenburg
- Gliederungs-Nr.
- 202-2
(1) Die beteiligten Kommunen haben die öffentlich-rechtliche Vereinbarung nach den für ihre Satzungen geltenden Vorschriften öffentlich bekannt zu machen. Für die Änderung, Aufhebung und Kündigung einer öffentlichrechtlichen Vereinbarung gilt dies entsprechend. Die Änderung einer mandatierenden öffentlich-rechtlichen Vereinbarung bedarf nur dann der öffentlichen Bekanntmachung, wenn der Kreis der Beteiligten oder der Bestand der von der Vereinbarung erfassten Aufgaben geändert wird.
(2) Erlässt eine Kommune zur Erfüllung einer ihr übertragenen Aufgabe Satzungen oder Verordnungen, hat die Kommune, die die Aufgaben übertragen hat, in der für die öffentliche Bekanntmachung ihrer Satzungen vorgeschriebenen Form auf die Bekanntmachung der satzungsgebenden Kommune hinzuweisen.