§ 1 BbgKWahlG - Geltungsbereich

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Kommunalwahlen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Kommunalwahlgesetz - BbgKWahlG)
Amtliche Abkürzung
BbgKWahlG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Brandenburg
Gliederungs-Nr.
202-7a

Dieses Gesetz gilt für die unmittelbaren Wahlen

  1. 1.
    der Gemeindevertretungen in den Gemeinden mit mehr als 100 Einwohnern,
  2. 2.
    der Stadtverordnetenversammlungen in den kreisangehörigen und kreisfreien Städten,
  3. 3.
    der Kreistage in den Landkreisen,
  4. 4.
    der Bürgermeister in den kreisangehörigen Städten und Gemeinden,
  5. 5.
    der Oberbürgermeister in den kreisfreien Städten und
  6. 6.
    der Ortsbeiräte und Ortsbürgermeister.