§ 1 BbgKWahlG - Geltungsbereich
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Kommunalwahlen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Kommunalwahlgesetz - BbgKWahlG)
- Amtliche Abkürzung
- BbgKWahlG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Brandenburg
- Gliederungs-Nr.
- 202-7a
Dieses Gesetz gilt für die unmittelbaren Wahlen
- 1.der Gemeindevertretungen in den Gemeinden mit mehr als 100 Einwohnern,
- 2.der Stadtverordnetenversammlungen in den kreisangehörigen und kreisfreien Städten,
- 3.der Kreistage in den Landkreisen,
- 4.der Bürgermeister in den kreisangehörigen Städten und Gemeinden,
- 5.der Oberbürgermeister in den kreisfreien Städten und
- 6.der Ortsbeiräte und Ortsbürgermeister.