§ 1 BbgKWahlGGeltungsbereich
Bibliographie
- Titel
- [keine Angabe]
- Redaktionelle Abkürzung
- BbgKWahlG,BB
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Brandenburg
- Gliederungs-Nr.
- 202-7a
Dieses Gesetz gilt für die Wahlen
- 1.der Gemeindevertretungen in den Gemeinden mit mehr als hundert Einwohnern,
- 2.der Stadtverordnetenversammlungen in den kreisangehörigen und kreisfreien Städten,
- 3.der Kreistage in den Landkreisen,
- 4.der Bürgermeister in den kreisangehörigen Städten und Gemeinden,
- 5.der Oberbürgermeister in den kreisfreien Städten.