§ 19 BbgKWahlG - Zentrale Wahlaufgaben

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Kommunalwahlen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Kommunalwahlgesetz - BbgKWahlG)
Amtliche Abkürzung
BbgKWahlG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Brandenburg
Gliederungs-Nr.
202-7a

(1) Die oder der gemäß § 11 Absatz 1 Satz 2 und 3 des Brandenburgischen Landeswahlgesetzes berufene Landeswahlleiterin oder Landeswahlleiter nimmt bei den Wahlen nach § 1 zentrale Wahlaufgaben wahr. Ihr oder ihm obliegen die ihr oder ihm durch dieses Gesetz und aufgrund dieses Gesetzes übertragenen Aufgaben. Sie oder er kann im Einzelfall Regelungen treffen, die für den einheitlichen oder für den ordnungsgemäßen Ablauf der Wahlen von Bedeutung sind, zu einer Erleichterung des Wahlablaufes beitragen oder eine zeitnahe Ermittlung, Feststellung oder Veröffentlichung vorläufiger oder endgültiger Wahlergebnisse absichern.

(2) Der gemäß § 11 Absatz 1 des Brandenburgischen Landeswahlgesetzes gebildete Landeswahlausschuss nimmt bei den Wahlen nach § 1 die ihm durch dieses Gesetz und aufgrund dieses Gesetzes übertragenen Aufgaben wahr.