§ 85 KWO LSA - Wahlstatistische Auszahlungen
Bibliographie
- Titel
- Kommunalwahlordnung für das Land Sachsen-Anhalt (KWO LSA)
- Amtliche Abkürzung
- KWO LSA
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 2020.15
(1) Der Landeswahlleiter teilt den Wahlleitern mit, für welche Wahlbezirke ihres Wahlgebiets er auf Grund des § 66 Abs. 2 KWG LSA wahlstatistische Auszahlungen angeordnet hat. Die Wahlleiter unterrichten die Gemeinden, zu denen diese Wahlbezirke gehören. Die Gemeinden setzen die zuständigen Wahlvorstände in Kenntnis, im Wahllokal ist eine entsprechende öffentliche Bekanntmachung anzubringen.
(2) Wahlstatistische Auszahlungen dürfen, soweit sie nicht nach § 66 Abs. 2 KWG LSA angeordnet sind, nur mit Zustimmung des zuständigen Wahlleiters durchgeführt werden. Die Wahlbezirke müssen so ausgewählt und die Auszahlungen so durchgeführt werden, dass das Wahlgeheimnis gewahrt ist. Die Auszählungen können unter Verwendung von Stimmzetteln mit Unterscheidungsbezeichnungen oder nach § 13 Abs. 3 Satz 1 durchgeführt werden; das nähere regelt der Landeswahlleiter. Durch die Auszahlung darf die Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk nicht verzögert werden. Die Stimmzettel des Wahlbezirks stehen den mit der Auszahlung beauftragten Behörden und Personen nur so lange zur Verfügung, als es die Aufbereitung erfordert; im Übrigen sind die Stimmzettel nach §§ 67 und 68 zu behandeln.
(3) Die Veröffentlichung von Ergebnissen der wahlstatistischen Auszahlungen auf Grund des § 66 Abs. 2 KWG LSA ist dem Land vorbehalten. Der Landeswahlleiter kann den Gemeinden und Landkreisen die Ergebnisse zu eigener Veröffentlichung überlassen. Die Ergebnisse einzelner Wahlbezirke dürfen nicht bekannt gegeben werden.