§ 13 KWO LSA - Wahllokale
Bibliographie
- Titel
- Kommunalwahlordnung für das Land Sachsen-Anhalt (KWO LSA)
- Amtliche Abkürzung
- KWO LSA
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 2020.15
(1) Der Bürgermeister bestimmt für jeden Wahlbezirk ein Wahllokal. Soweit möglich, stellt er Wahllokale in Gemeindegebäuden zur Verfügung.
(2) Die Wahllokale sollen nach den örtlichen Verhältnissen so ausgewählt und eingerichtet werden, dass allen Wahlberechtigten, insbesondere Menschen mit Behinderungen und Menschen mit Mobilitätsbeeinträchtigungen, die Teilnahme an der Wahl möglichst erleichtert wird. Die Gemeinden teilen frühzeitig und in geeigneter Weise mit, welche Wahllokale barrierefrei sind.
(3) In größeren Wahlbezirken, in denen sich die Wählerverzeichnisse teilen lassen, kann gleichzeitig in verschiedenen Gebäuden oder in verschiedenen Räumen desselben Gebäudes oder an verschiedenen Tischen des Wahllokales gewählt werden. Für jedes Wahllokal oder jeden Tisch wird ein Wahlvorstand gebildet. Sind mehrere Wahlvorstände in einem Wahllokal tätig, so bestimmt der Gemeindewahlleiter, welcher Wahlvorstand für Ruhe und Ordnung im Wahllokal sorgt.