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§ 85 KWO LSA - Wahlstatistische Auszählungen

Bibliographie

Titel
Kommunalwahlordnung für das Land Sachsen-Anhalt (KWO LSA)
Amtliche Abkürzung
KWO LSA
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen-Anhalt
Gliederungs-Nr.
2020.15

(1) Die repräsentativen Wahlstatistiken nach § 66 Abs. 2 KWG LSA erfassen bei der Wahl zu den Kreistagen und zu den Stadträten in kreisfreien Städten Sachsen-Anhalts in Stichprobenwahlbezirken

  1. 1.

    die Wahlberechtigten und die Beteiligung an der Wahl nach Geschlecht und Geburtsjahresgruppen

  2. 2.

    die Wähler und ihre Stimmabgabe für die einzelnen Wahlvorschläge nach Geschlecht und Geburtsjahresgruppen sowie die Gründe für die Ungültigkeit von Stimmen.

Die Statistik nach Satz 1 Nr. 2 kann unter Verwendung zugelassener Wahlgeräte oder unter Verwendung amtlicher Stimmzettel, welche zudem Unterscheidungsmerkmale nach Geschlecht und Geburtsjahresgruppen enthalten, durchgeführt werden. Briefwähler sind von den repräsentativen Wahlstatistiken ausgeschlossen.

(2) Die Zahl der Stichprobenwahlbezirke, die in die repräsentativen Wahlstatistiken einzubeziehen sind, darf einen Auswahlsatz von fünf vom Hundert der Wahlbezirke des Landes nicht überschreiten. Ein für die repräsentativen Wahlstatistiken ausgewählter Wahlbezirk muss mindestens 400 Wahlberechtigte umfassen. Der Landeswahlleiter teilt dem Kreiswahlleiter mit, welche Wahlbezirke des Wahlkreises auf Grund § 66 Abs. 2 KWG LSA in die repräsentativen Wahlstatistiken einbezogen werden. Der Kreiswahlleiter unterrichtet die betroffenen Gemeinden. Die Gemeinden setzen die zuständigen Wahlvorstände in Kenntnis und sichern die Information der Wahlberechtigen über Zweck und Inhalt der repräsentativen Wahlstatistiken. Das dazu erforderliche Informationsmaterial stellt das Statistische Landesamt Sachsen-Anhalt zur Verfügung.

(3) Erhebungsmerkmale für die Statistik nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 sind Wahlberechtigte, Wahlscheinvermerk, Gemeinde, Beteiligung an der Wahl, Geburtsjahresgruppe und Geschlecht. Erhebungsmerkmale für die Statistik nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 sind abgegebene Stimmen, ungültige Stimmen, Gemeinde, Geburtsjahresgruppe und Geschlecht. Hilfsmerkmale für beide Statistiken sind Wahlkreis und Wahlbezirk.

(4) Für die Statistik nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 dürfen höchstens elf Geburtsjahresgruppen, für die Statistik nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 höchstens fünf Geburtsjahresgruppen gebildet werden.

(5) Die Durchführung der repräsentativen Wahlstatistiken darf die Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk nicht verzögern. Die Statistik nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 wird von dem Wahlvorstand des ausgewählten Wahlbezirkes durch Auszählung des Wählerverzeichnisses durchgeführt. Das Ergebnis ist dem Statistischen Landesamt Sachsen-Anhalt über den Kreiswahlleiter zu übermitteln. Die Statistik nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 wird vom Statistischen Landesamt durchgeführt. Dazu leiten die Gemeinden die verpackten und versiegelten Stimmzettel oder Ergebnisaufzeichnungen von Wahlgeräten der für die Statistik ausgewählten Wahlbezirke ungeöffnet und getrennt nach Wahlbezirken über den Kreiswahlleiter zur Auswertung dem Statistischen Landesamt zu. Nach der Auswertung sind die Wahlunterlagen unverzüglich an die Gemeinden zurückzugeben und von diesen entsprechend den wahlrechtlichen Bestimmungen zu behandeln. Wählerverzeichnisse und gekennzeichnete Stimmzettel oder Ergebnisaufzeichnungen von Wahlgeräten dürfen nicht zusammengeführt werden.

(6) Gemeinden dürfen mit Zustimmung des zuständigen Wahlleiters außer in den nach Absatz 2 ausgewählten in weiteren Wahlbezirken für eigene statistische Zwecke wahlstatistische Auszählungen unter Verwendung gekennzeichneter Stimmzettel oder zugelassener Wahlgeräte durchführen. Der Auswahlsatz in einer Gemeinde darf hierfür insgesamt 15 vom Hundert der in ihr gelegenen Wahlbezirke nicht überschreiten. Absatz 2 Satz 2 sowie die Absätze 3 und 4 gelten entsprechend. Die wahlstatistischen Auszählungen dürfen nur in Gemeinden mit einer kommunalen Statistikstelle, welche die Voraussetzungen des § 7 des Landesstatistikgesetzes Sachsen-Anhalt erfüllt, vorgenommen werden. Wählerverzeichnisse und gekennzeichnete Stimmzettel oder Ergebnisaufzeichnungen von Wahlgeräten dürfen nicht zusammengeführt werden.

(7) Die Veröffentlichung von Ergebnissen der repräsentativen Wahlstatistik nach Absatz 1 ist dem Statistischen Landesamt Sachsen-Anhalt vorbehalten und nur für das Land insgesamt gestattet. Ergebnisse der wahlstatistischen Auszählungen nach Absatz 6 dürfen nur für die Ebene der Gemeinde insgesamt veröffentlicht werden. Ergebnisse einzelner Wahlbezirke dürfen nicht bekannt gegeben werden. Zur Ergänzung der Ergebnisse nach Absatz 6 und zur zusammengefassten Veröffentlichung können unter Sicherung des Wahlgeheimnisses den Gemeinden Ergebnisse der repräsentativen Wahlstatistiken nach Absatz 1 vom Statistischen Landesamt überlassen werden.