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  • ab 19.06.2015 (aktuelle Fassung)

§ 37 ThürGGO - Anträge und Gesetzentwürfe aus der Mitte des Landtags

Bibliographie

Titel
Gemeinsame Geschäftsordnung für die Landesregierung sowie für die Ministerien und die Staatskanzlei des Freistaats Thüringen (ThürGGO)
Amtliche Abkürzung
ThürGGO
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Thüringen
Gliederungs-Nr.
1103-3

Der zuständige oder federführende Minister hat bei der Beratung von Anträgen im Landtag die Auffassung der Landesregierung zu vertreten. Zu Gesetzesvorlagen aus der Mitte des Landtags und sonstigen Anträgen von besonderer politischer Bedeutung ist zuvor die Stellungnahme der Landesregierung herbeizuführen.