§ 37 ThürGGO - Anträge und Gesetzentwürfe aus der Mitte des Landtags
Bibliographie
- Titel
- Gemeinsame Geschäftsordnung für die Landesregierung sowie für die Ministerien und die Staatskanzlei des Freistaats Thüringen (ThürGGO)
- Amtliche Abkürzung
- ThürGGO
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Thüringen
- Gliederungs-Nr.
- 1103-3
Der zuständige oder federführende Minister hat bei der Beratung von Anträgen im Landtag die Auffassung der Landesregierung zu vertreten. Zu Gesetzesvorlagen aus der Mitte des Landtags und sonstigen Anträgen von besonderer politischer Bedeutung ist zuvor die Stellungnahme der Landesregierung herbeizuführen.