§ 48 ABKG - Grundsätze für die Tätigkeit des Eintragungsausschusses
Bibliographie
- Titel
- Berliner Architekten- und Baukammergesetz (ABKG)
- Amtliche Abkürzung
- ABKG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Berlin
- Gliederungs-Nr.
- 7102-6
(1) Die Mitglieder des Eintragungsausschusses sind unabhängig und an Weisungen nicht gebunden.
(2) Der Eintragungsausschuss entscheidet mit Stimmenmehrheit. Seine Sitzungen sind nicht öffentlich.
(3) Bei der Entscheidung über die Eintragung oder Löschung sollen mindestens zwei Beisitzende der Fachrichtung der betroffenen Person angehören.
(4) Bewerberinnen und Bewerber sollen bei der Ermittlung der Eintragungsvoraussetzungen mitwirken, dem Eintragungsausschuss die erforderlichen Auskünfte geben, Unterlagen vorlegen und auf Verlangen persönlich erscheinen. Der Antrag auf Eintragung ist zurückzuweisen, wenn der Eintragungsausschuss das Vorliegen der Eintragungsvoraussetzungen infolge mangelnder Mitwirkung nicht hinreichend klären kann. Die Bewerberinnen und Bewerber sind auf diese Rechtsfolge hinzuweisen.
(5) Den Beginn der praktischen Tätigkeit nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 sollen die Bewerberinnen und Bewerber der Kammer schriftlich anzeigen.
(6) Wird eine Entscheidung des Eintragungsausschusses angefochten, so wird die Kammer im Verwaltungsstreitverfahren durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Eintragungsausschusses vertreten.