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  • ab 01.10.2019 (außer Kraft)

§ 62 GO - Abgabefrist für Stellungnahmen

Bibliographie

Titel
Geschäftsordnung des Sächsischen Landtags - 7. Wahlperiode
Amtliche Abkürzung
GO,SN
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Sachsen
Gliederungs-Nr.
110-V19.2

Stellungnahmen nach § 5 des Sächsischen Petitionsausschussgesetzes sollen in einer Frist von sechs Wochen nach dem Absendedatum des Landtags abgegeben werden. Die oder der Vorsitzende des Petitionsausschusses kann im Einzelfall eine andere Frist bestimmen.

Außer Kraft am 1. Oktober 2024 durch Ordnung vom 1. Oktober 2024 (SächsABl. S. 1202)