§ 62 GO - Abgabefrist für Stellungnahmen
Bibliographie
- Titel
- Geschäftsordnung des Sächsischen Landtags - 7. Wahlperiode
- Amtliche Abkürzung
- GO,SN
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 110-V19.2
Stellungnahmen nach § 5 des Sächsischen Petitionsausschussgesetzes sollen in einer Frist von sechs Wochen nach dem Absendedatum des Landtags abgegeben werden. Die oder der Vorsitzende des Petitionsausschusses kann im Einzelfall eine andere Frist bestimmen.
Außer Kraft am 1. Oktober 2024 durch Ordnung vom 1. Oktober 2024 (SächsABl. S. 1202)