§ 37 HmbHG - Hochschulzugang
Bibliographie
- Titel
- Hamburgisches Hochschulgesetz (HmbHG)
- Amtliche Abkürzung
- HmbHG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hamburg
- Gliederungs-Nr.
- 221-1
(1) Ein Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife berechtigt zum Studium in den Studiengängen aller Hochschulen, ein Zeugnis der Fachhochschulreife zum Studium in den Studiengängen der Hochschule für angewandte Wissenschaften Hamburg und der HWP - Hamburger Universität für Wirtschaft und Politik. Personen mit einer Vorbildung, die nur zu einem Studium in einem bestimmten Studiengang berechtigt (fachgebundene Hochschulreife), können nur in diesem Studiengang ein Studium aufnehmen und Prüfungen ablegen. Die Hochschulreife nach den Sätzen 1 und 2 wird nach dem Hamburgischen Schulgesetz vom 16. April 1997 (HmbGVBl S. 97) in der jeweils geltenden Fassung oder durch eine von der zuständigen Behörde als gleichwertig anerkannte Vorbildung erworben.
(2) Die Hochschulen können durch Satzung bestimmen, dass abweichend von Absatz 1 außer der Hochschulreife eine praktische Tätigkeit, eine besondere Vorbildung oder eine besondere Befähigung nachzuweisen ist, wenn die besonderen Anforderungen einzelner Studiengänge dies erfordern.
(3) Zum Studium in Studiengängen der Hochschule für bildende Künste und der Hochschule für Musik und Theater berechtigt abweichend von den Absätzen 1 und 2 der in einer Aufnahmeprüfung zu erbringende Nachweis einer besonderen künstlerischen Befähigung; die Geltungsdauer der Aufnahmeprüfung kann begrenzt werden. Soweit die Studiengänge dies erfordern, kann an Stelle oder neben der besonderen künstlerischen Befähigung die allgemeine Hochschulreife oder eine andere Vorbildung verlangt werden. Die Hochschulen regeln das Nähere durch Satzung (Hochschulprüfungsordnung).
(4) Die Hochschule für angewandte Wissenschaften Hamburg kann durch Satzung (Hochschulprüfungsordnung) bestimmen, dass in ihren künstlerischen Studiengängen zusätzlich zu einem Zeugnis der Hochschulreife oder an dessen Stelle eine für den Studiengang erforderliche künstlerische Befähigung nachzuweisen ist.
(5) Bei hochschulübergreifenden Studiengängen kann vorgesehen werden, dass neben der allgemeinen Hochschulreife auch die Fachhochschulreife oder eine andere Befähigung zum Studium berechtigt.