§ 37 HmbHG - Hochschulzugang

Bibliographie

Titel
Hamburgisches Hochschulgesetz (HmbHG)
Amtliche Abkürzung
HmbHG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hamburg
Gliederungs-Nr.
221-1

(1) Ein Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife berechtigt zum Studium in den Studiengängen aller Hochschulen, ein Zeugnis der Fachhochschulreife zum Studium in den Studiengängen der Hochschule für Angewandte Wissenschaften Hamburg. Die Fakultät Wirtschafts- und Sozialwissenschaften der Universität Hamburg kann durch Satzung bestimmen, dass in ihren Studiengängen oder einzelnen ihrer Studiengänge ein Zeugnis der Fachhochschulreife zum Studium berechtigt. Personen mit einer Vorbildung, die nur zu einem Studium in einem bestimmten Studiengang berechtigt (fachgebundene Hochschulreife), können nur in diesem Studiengang ein Studium aufnehmen und Prüfungen ablegen. Die Hochschulreife nach den Sätzen 1 und 3 wird nach dem Hamburgischen Schulgesetz vom 16. April 1997 (HmbGVBl. S. 97), zuletzt geändert am 6. Juli 2006 (HmbGVBl. S. 376, 378), in der jeweils geltenden Fassung oder durch eine als gleichwertig anerkannte Vorbildung erworben.

(2) Die Hochschulen können durch Satzung bestimmen, dass entsprechend den Anforderungen der Studiengänge abweichend von Absatz 1 neben der Hochschulreife eine praktische Tätigkeit, eine besondere Befähigung, eine besondere Vorbildung oder die Teilnahme an einem anonymen Selbsttestverfahren nachzuweisen ist. In die Satzungen sind bei Wahrung der in Satz 1 genannten Anforderungen geeignete Maßnahmen des Nachteilsausgleichs für behinderte Studienbewerberinnen und Studienbewerber aufzunehmen. Die besondere Vorbildung soll in Qualifikationen bestehen, die im Rahmen der gymnasialen Oberstufe beziehungsweise in entsprechenden Bildungsgängen erworben werden können. Die Satzungen werden von den Selbstverwaltungsgremien derjenigen Selbstverwaltungseinheiten beschlossen, die für den Erlass von Hochschulprüfungsordnungen und Studienordnungen zuständig sind.

(3) Zum Studium in Studiengängen der Hochschule für bildende Künste Hamburg und der Hochschule für Musik und Theater Hamburg berechtigt abweichend von den Absätzen 1 und 2 der in einer Aufnahmeprüfung zu erbringende Nachweis einer besonderen künstlerischen Befähigung; die Geltungsdauer der Aufnahmeprüfung kann begrenzt werden. Soweit die Studiengänge dies erfordern, kann an Stelle oder neben der besonderen künstlerischen Befähigung die allgemeine Hochschulreife oder eine andere Vorbildung verlangt werden. Die Hochschulen regeln das Nähere durch Satzung (Hochschulprüfungsordnung).

(4) Die Hochschule für Angewandte Wissenschaften Hamburg kann durch Satzung (Hochschulprüfungsordnung) bestimmen, dass in ihren künstlerischen Studiengängen zusätzlich zu einem Zeugnis der Hochschulreife oder an dessen Stelle eine für den Studiengang erforderliche künstlerische Befähigung nachzuweisen ist.

(5) Bei hochschulübergreifenden Studiengängen kann vorgesehen werden, dass neben der allgemeinen Hochschulreife auch die Fachhochschulreife oder eine andere Befähigung zum Studium berechtigt.