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§ 114 BerlHG - Nebenberuflich tätiges Personal

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Hochschulen im Land Berlin (Berliner Hochschulgesetz - BerlHG)
Amtliche Abkürzung
BerlHG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Berlin
Gliederungs-Nr.
221-11

Das nebenberuflich tätige Personal mit wissenschaftlichen oder künstlerischen Aufgaben besteht aus den

  1. 1.
    Honorarprofessoren und Honorarprofessorinnen,
  2. 2.
    außerplanmäßigen Professoren/Professorinnen und Privatdozenten/Privatdozentinnen,
  3. 3.
    Lehrbeauftragten und
  4. 4.
    studentischen Hilfskräften.