§ 117 BerlHG - Rechtsstellung der Honorarprofessoren und Honorarprofessorinnen
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Hochschulen im Land Berlin (Berliner Hochschulgesetz - BerlHG)
- Amtliche Abkürzung
- BerlHG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Berlin
- Gliederungs-Nr.
- 221-11
(1) Honorarprofessoren und Honorarprofessorinnen stehen als solche in keinem Dienstverhältnis zur Hochschule. Sie haben regelmäßige Lehrveranstaltungen durchzuführen; den Umfang ihrer Lehrverpflichtung regelt das Präsidium. Honorarprofessoren und Honorarprofessorinnen können in angemessenem Umfang auch zu den sonstigen Aufgaben von Hochschullehrern und Hochschullehrerinnen gemäß § 99 herangezogen werden.
(2) Der Honorarprofessor oder die Honorarprofessorin wird verabschiedet
- 1.
auf eigenen Antrag,
- 2.
mit Erreichen der für die Beamtinnen und Beamten des Landes Berlin geltenden gesetzlichen Altersgrenze, soweit das Präsidium keine abweichende Regelung trifft,
- 3.
wenn er oder sie in zwei aufeinanderfolgenden Semestern ohne Zustimmung der Hochschule seinen oder ihren Lehrverpflichtungen nicht nachkommt,
- 4.
wenn die Voraussetzungen vorliegen, unter denen bei einem Beamten oder einer Beamtin gemäß § 24 des Beamtenstatusgesetzes das Beamtenverhältnis endet,
- 5.
wenn er oder sie sich eines schweren Verstoßes gegen seine oder ihre Pflichten gemäß § 44 Absatz 1 schuldig macht.
Nach der Verabschiedung gemäß Nummer 3 bis 5 darf die Bezeichnung "Professor" oder "Professorin" nicht mehr geführt werden. Im Übrigen gilt § 103 Absatz 2 entsprechend.