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§ 119 BerlHG - Außerplanmäßige Professoren und Professorinnen

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Hochschulen im Land Berlin (Berliner Hochschulgesetz - BerlHG)
Amtliche Abkürzung
BerlHG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Berlin
Gliederungs-Nr.
221-11

Das Präsidium kann auf Vorschlag des Fachbereichs mit Zustimmung der für Hochschulen zuständigen Senatsverwaltung Privatdozenten und Privatdozentinnen ihrer Hochschule, die mindestens vier Jahre habilitiert sind sowie hervorragende Leistungen in Forschung und Lehre erbracht haben, die Würde eines außerplanmäßigen Professors oder einer außerplanmäßigen Professorin verleihen. Satz 1 gilt für frühere Juniorprofessoren und Juniorprofessorinnen der Hochschule, die sich in ihrem Amt bewährt haben, entsprechend. Mit der Verleihung ist die Befugnis zur Führung der akademischen Bezeichnung "Professor" oder "Professorin" verbunden. § 103 Absatz 2 und § 117 gelten entsprechend.