§ 3 JAG

Bibliographie

Titel
Gesetz über die juristische Ausbildung (Juristenausbildungsgesetz - JAG)
Amtliche Abkürzung
JAG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
322-67

(1) Als Prüferinnen und Prüfer gehören dem Justizprüfungsamt die Präsidentin oder der Präsident und weitere Mitglieder an.

(2) Die Präsidentin oder der Präsident muss die Befähigung zum Richteramt haben, die weiteren Mitglieder müssen, soweit sie nicht Professorinnen oder Professoren der Rechte nach § 67 des Hessischen Hochschulgesetzes vom 14. Dezember 2021 (GVBl. S. 931), oder in sonstiger Weise mit der selbstständigen Wahrnehmung rechtswissenschaftlicher Lehraufgaben an der Universität betraut sind, entweder die Befähigung zum Richteramt oder die Befähigung zum höheren Verwaltungsdienst auf Grund eines Studiums der Rechtswissenschaft und der vorgeschriebenen Prüfungen erlangt haben.

(3) 1Die Präsidentin oder der Präsident wird vom Ministerium der Justiz auf Zeit oder für die Dauer eines Hauptamtes bestellt. 2Sie oder er erhält eine Amtszulage in Höhe von fünf Prozent des Grundgehalts der Besoldungsgruppe B 4, sofern die Aufgabe nicht neben einem gleich oder höher besoldeten Hauptamt wahrgenommen wird.

(4) 1Das Ministerium der Justiz beruft die weiteren Mitglieder des Justizprüfungsamtes auf die Dauer von vier Jahren hauptamtlich oder nebenamtlich. 2Die Wiederberufung ist zulässig.

(5) 1Professorinnen und Professoren sowie ihnen nach Abs. 2 gleichgestellte Personen werden auf Vorschlag der rechtswissenschaftlichen Fachbereiche der Universitäten, Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte auf Vorschlag der Rechtsanwaltskammern, Richterinnen und Richter sowie Beamtinnen und Beamte, die nicht der Dienstaufsicht des Ministeriums der Justiz unterstehen, auf Vorschlag des zuständigen Ministeriums berufen, nachdem die Präsidentin oder der Präsident des Justizprüfungsamtes zu den Berufungsvorschlägen Stellung genommen hat. 2Sonstige Personen können auf Vorschlag der Präsidentin oder des Präsidenten des Justizprüfungsamtes berufen werden, wenn sie auf Grund ihrer Tätigkeit in der Praxis geeignet erscheinen.

(6) 1Die nebenamtliche Mitgliedschaft im Justizprüfungsamt endet bei Professorinnen und Professoren oder ihnen nach Abs. 2 gleichgestellten Personen mit der Beendigung der Lehrverpflichtung im Lande Hessen, bei Richterinnen und Richtern sowie Beamtinnen und Beamten mit dem Ausscheiden aus dem Hauptamt, bei Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten mit dem Erlöschen der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft oder mit der Vollendung des 65. Lebensjahres, im Übrigen mit der Vollendung des 65. Lebensjahres. 2Ein Mitglied kann bereits begonnene Tätigkeiten in einem Prüfungsverfahren auch nach Beendigung der Mitgliedschaft zu Ende führen. 3Die Tätigkeit eines Mitglieds ruht während des Verbots der Führung der Dienstgeschäfte oder der vorläufigen Dienstenthebung oder bei einem Vertretungsverbot für die Rechtsanwältin oder den Rechtsanwalt. 4Das Ministerium der Justiz kann im Einzelfall eine Mitgliedschaft, die nach Satz 1 endet, um drei Jahre verlängern.