§ 3 JAG
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die juristische Ausbildung (Juristenausbildungsgesetz - JAG)
- Amtliche Abkürzung
- JAG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 322-67
(1) Als Prüferinnen und Prüfer gehören dem Justizprüfungsamt die Präsidentin oder der Präsident und weitere Mitglieder an.
(2) Die Präsidentin oder der Präsident muss die Befähigung zum Richteramt haben, die weiteren Mitglieder müssen, soweit sie nicht Professorinnen oder Professoren der Rechte nach § 39 Abs. 1 des Universitätsgesetzes vom 6. Juni 1978 (GVBl. I S. 348), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. Oktober 1987 (GVBl. I S. 181), sind, entweder die Befähigung zum Richteramt oder die Befähigung zum höheren Verwaltungsdienst auf Grund eines Studiums der Rechtswissenschaft und der vorgeschriebenen Prüfungen erlangt haben.
(3) Die Präsidentin oder der Präsident wird vom Ministerium der Justiz auf Zeit oder für die Dauer eines Hauptamtes bestellt.
(4) Das Ministerium der Justiz beruft die weiteren Mitglieder des Justizprüfungsamtes auf die Dauer von vier Jahren hauptamtlich oder nebenamtlich. Die Wiederberufung ist zulässig.
(5) Professorinnen und Professoren sowie andere Personen, die die Lehraufgaben einer Professorin oder eines Professors als Lehrstuhlvertreterin oder Lehrstuhlvertreter wahrnehmen, werden auf Vorschlag der rechtswissenschaftlichen Fachbereiche der Universitäten (§ 2 des Universitätsgesetzes), Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte auf Vorschlag der Rechtsanwaltskammern, Richterinnen und Richter sowie Beamtinnen und Beamte, die nicht der Dienstaufsicht des Ministeriums der Justiz unterstehen, auf Vorschlag des zuständigen Ministeriums berufen, nachdem die Präsidentin oder der Präsident des Justizprüfungsamtes zu den Berufungsvorschlägen Stellung genommen hat.
(6) Die nebenamtliche Mitgliedschaft im Justizprüfungsamt endet bei Professorinnen und Professoren mit der Beendigung der Lehrverpflichtung im Lande Hessen, bei Richterinnen und Richtern sowie Beamtinnen und Beamten mit dem Ausscheiden aus dem Hauptamt, bei Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten mit dem Erlöschen der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft oder mit Vollendung des 65. Lebensjahres. Ein Mitglied kann bereits begonnene Tätigkeiten in einem Prüfungsausschuss auch nach Beendigung der Mitgliedschaft zu Ende führen. Die Tätigkeit eines Mitglieds ruht während eines Verbotes der Führung der Dienstgeschäfte oder der vorläufigen Dienstenthebung oder bei einem Vertretungsverbot für die Rechtsanwältin oder den Rechtsanwalt.