§ 100 BbgKVerf - Anzeige- und Genehmigungspflichten
Bibliographie
- Titel
- Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (Brandenburgische Kommunalverfassung - BbgKVerf)
- Amtliche Abkürzung
- BbgKVerf
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Brandenburg
- Gliederungs-Nr.
- 202-3
(1) Entscheidungen der Gemeinde über
- 1.
die Gründung oder Übernahme eines Unternehmens in privater Rechtsform nach § 92 Absatz 2 Nummer 3 und 4 sowie die wesentliche Erweiterung des Gegenstandes eines solchen Unternehmens oder einer kommunalen Anstalt, soweit keine Genehmigungspflicht nach Absatz 2 besteht, und
- 2.
die Umwandlung eines Unternehmens in eine andere Rechtsform
sind der Kommunalaufsichtsbehörde unter Nachweis der gesetzlichen Voraussetzungen anzuzeigen.
(2) Einer Genehmigung durch die Kommunalaufsichtsbehörde bedürfen Entscheidungen der Gemeinde über
- 1.
die Errichtung einer kommunalen Anstalt,
- 2.
die Umwandlung eines kommunalen Unternehmens in eine kommunale Anstalt und
- 3.
die Änderung der Anstaltssatzung, soweit der Bestand der übertragenen pflichtigen Selbstverwaltungsaufgaben, Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung oder Auftragsangelegenheiten verändert wird.