Versionsverlauf


  • ab 09.06.2024 (aktuelle Fassung)

§ 100 BbgKVerf - Anzeige- und Genehmigungspflichten

Bibliographie

Titel
Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (Brandenburgische Kommunalverfassung - BbgKVerf)
Amtliche Abkürzung
BbgKVerf
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Brandenburg
Gliederungs-Nr.
202-3

(1) Entscheidungen der Gemeinde über

  1. 1.

    die Gründung oder Übernahme eines Unternehmens in privater Rechtsform nach § 92 Absatz 2 Nummer 3 und 4 sowie die wesentliche Erweiterung des Gegenstandes eines solchen Unternehmens oder einer kommunalen Anstalt, soweit keine Genehmigungspflicht nach Absatz 2 besteht, und

  2. 2.

    die Umwandlung eines Unternehmens in eine andere Rechtsform

sind der Kommunalaufsichtsbehörde unter Nachweis der gesetzlichen Voraussetzungen anzuzeigen.

(2) Einer Genehmigung durch die Kommunalaufsichtsbehörde bedürfen Entscheidungen der Gemeinde über

  1. 1.

    die Errichtung einer kommunalen Anstalt,

  2. 2.

    die Umwandlung eines kommunalen Unternehmens in eine kommunale Anstalt und

  3. 3.

    die Änderung der Anstaltssatzung, soweit der Bestand der übertragenen pflichtigen Selbstverwaltungsaufgaben, Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung oder Auftragsangelegenheiten verändert wird.