§ 114 SächsBG - Auskunft an den betroffenen Beamten
Bibliographie
- Titel
- Sächsisches Beamtengesetz (SächsBG)
- Amtliche Abkürzung
- SächsBG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 240-2/2
(1) Das Recht des Beamten auf Auskunft aus seiner Personalakte oder aus anderen Akten, die personenbezogene Daten über ihn enthalten und für das Dienstverhältnis verarbeitet werden, kann auch in Form der Einsichtnahme gewährt werden. Die personalaktenführende Behörde bestimmt, wo die Einsicht gewährt wird.
(2) Soweit wichtige Gründe im Sinne des Artikels 23 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 nicht entgegenstehen, wird auf Verlangen eine vollständige oder teilweise Kopie zur Verfügung gestellt.
(3) Nicht der Auskunft unterliegen Sicherheitsakten und Daten des Beamten, die mit Daten anderer Personen oder geheimhaltungsbedürftigen nicht personenbezogenen Daten derart verbunden sind, dass ihre Trennung nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich ist.
(4) Die Gründe einer Auskunftsverweigerung sind zu dokumentieren. § 9 des Sächsischen Datenschutzdurchführungsgesetzes bleibt unberührt.